Donnerstag, 23. Februar 2012

Gutscheine - so spart man Geld

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk zu einer Vielzahl von Anlässen. Ein Gutschein verbindet das Angenehme mit dem Praktischen. Vor allem weil eine grundlegende Schwierigkeit bei der Suche nach dem richtigen Geschenk ausgehebelt wird. Normalerweise überlegt man sich immer, wofür sich die zu beschenkende Person besonders interessiert. Dumm nur, dass man gerade bei dieser naheliegenden Überlegung immer Gefahr läuft, etwas zu schenken, was die Person bereits besitzt und nicht wirklich gebrauchen kann. Ein Gutschein ist hinsichtlich dessen eine sichere Bank. So kann man immer noch etwas verschenken, das dem Interessengebiet des/der Beschenkten gilt, dabei jedoch sicherstellen, dass etwas Nützliches dabei herumkommt. Dies dürfte einer der wesentlichen Gründe sein, warum Gutscheine so häufig verschenkt werden. Doch allerdings gibt es einige Feinheiten, die bei einem Gutschein beachtet werden müssen. Vor allem wen man einen geschenkt bekommen hat.


Das muss man bei einem Gutschein wissen
Zunächst sollte man nicht gar zu lange fackeln, bis man einen Gutschein einlöst. Je länger man dies aufschiebt, desto eher wird es vergessen. Irgendwann erinnert man sich plötzlich des Gutscheins, den man vor 19 Monaten geschenkt bekommen hat. Doch Achtung! Gutscheine sind nicht ewig einlösbar. Wenn auf dem Gutschein sowie im Kleingedruckten der AGB des Anbieters nichts Näheres dazu bestimmt ist, wie lange ein Gutschein einlösbar ist, so gilt automatisch die gesetzliche Frist von drei Jahren. Diese drei Jahre beginnen mit Anbruch des ersten Kalenderjahres, nachdem der Gutschein gekauft wurde.

Einer Barauszahlung des gesamten gutgeschriebenen Werts werden nur die wenigsten Händler nachkommen. Sie sind nicht dazu verpflichtet. Schließlich versprechen sich die Händler von dem ausgestellten Gutschein einen späteren Warenerwerb mit dem einhergehenden Gewinn. Würden sie den Barwert des Gutscheins erstatten, so wäre einfach nur ein bisschen Geld hin- und hergeschoben worden, wovon der Händler gar nichts hätte. Es ist also gutes Recht der Händler, dem Wunsch nach Barauszahlung nicht zu entsprechen. In einigen Ausnahmefällen (beispielsweise wenn der Gutschein abgelaufen ist), werden kulante Händler einer Barauszahlung zustimmen, da dies dann der letzte verbleibende Leistungsanspruch des Kunden wäre.

Wenn man den Gutscheinwert nur in Teilen einsetzt und noch eine erhebliche Restsumme besteht, so werden die meisten Händler diese auf dem Gutschein vermerken, sodass dieser mit dem Restwert eingesetzt werden kann. Wenn ein solcher Fall vorliegt, sind die Händler ebenso keinesfalls zu einer Barauszahlung verpflichtet. Lediglich wenn nur eine geringe Summe an Restgeld als Wert verbleibt, werden die meisten Händler anstandslos diesen Restbetrag in bar auszahlen.